Unsere Leasing-Vertrags-Bedingungen

§ 1 Vertragsantrag, Anpassung

Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn die Leasinggeberin (im folgenden als LG bezeichnet) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegenzeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden LN bezeichnet) unterrichtet. Der LG ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluß und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen der LG und dem Lieferanten nicht zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät, haben der LG und der LN unter Ausschluß jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw. -antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR. und den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vor. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/ 30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nutzungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig.

§ 2 Leasingvertragslaufzeit, ordentliche Kündigung

Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungsrecht der Erben nach § 580 BGB.

§ 3 Zulassung, Halterpflichten

Die vermieteten Kfz. werden auf den Namen des LN zugelassen. Der LN, der gleichzeitig Halter des/der Kfz. im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und des Pflichtversicherungsgesetzes (Pfl. Vers. G) ist, hat die nach dem o. g. Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der Kfz-Brief wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung des Kfz-Briefes auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen.

§ 4 Übergabe des Leasingobjektes

Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LN. Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen.

§ 5 Gewährleistung

Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderung, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine Ansprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einverstanden, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich kann der LN eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwaigen erhöhten Nettoerlös verlangen. Statt der Beteiligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die Leasingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat.

§ 6 Gebrauch, Instandhaltung und Versicherung des Leasingobjektes

Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, gebrauchs- und betriebsfähigem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des Leasingobjektes verbunden sind, befolgen. Sämtliche damit zusammenhängenden Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Mio. EUR. (Personen-, Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde.

§ 7 Beeinträchtigung des Eigentums

Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Veränderung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG, soweit Dritte nicht Betriebsangehörige des LN sind. § 540 Abs. 1,Satz 2 BGB wird abbedungen. Die Parteien sind sich einig, daß bewegliche Sachen, die der LN mit dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, und dies von ihr genehmigt werden muß. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese Verbindungen. Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der Eigentümerin zu kennzeichnen. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist der LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten des LN berechtigt.

§ 8 Abtretung, Gegenrechte

Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche, es sei denn, diese Ansprüche sind unbestritten und rechtskräftig festgestellt.

§ 9 Sach- und Preisgefahr

Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etc.) , Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Im Falle des Eintretens der im vorherigen Absatz genannten Ereignisse hat der LN nach seiner Wahl innerhalb einer von der LG zu setzenden angemessenen Frist a) entweder das Leasingobjekt auf seine Kosten zu reparieren oder b) dem LG das Eigentum an einem gleichwertigen LO zu verschaffen oder c) an die LG als Entschädigung alle noch ausstehenden Leasinggebühren, zzgl. eines eventuellen Restwertes und zzgl. der gesetzl. MwSt., abgezinst auf den Zahlungszeitpunkt zu zahlen (§ 11 III). Betragen die Reparaturkosten des LO mehr als 60% des Zeitwertes, oder ist das LO nicht mehr vorhanden, so steht sowohl dem LN als auch dem LG bei Feststehen dieser Tatsachen ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende eines Kalendermonats mit den Kündigungsfolgen des § 11 III, IV zu.

§ 10 Verzug des Leasingnehmers

Kommt der LN mit seinen Zahlungen in Verzug, so hat er ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen, sofern nicht der LG einen höheren Schaden nachweist. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8% über dem Basiszinssatz. Bei einem Zahlungsrückstand ist der LG berechtigt, das LO auf Kosten des LN sicherzustellen und zu behalten bis der LN die rückständigen Zahlungen geleistet hat. Durch Ratenzahlungen des LN wird der jeweils älteste Rückstand zuerst getilgt.

§ 11 Außerordentliche Kündigung und ihre Folgen

I Die LG kann den Leasingvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen. Dieser Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der LN mit einem Betrag in Höhe von zwei Leasingraten in Verzug ist b) der LN trotz Abmahnung gegen Bestimmungen dieses Vertrages in erheblichem Maße verstößt oder Folgen von erheblichen Verstößen nicht unverzüglich beseitigt. c) sich die Vermögensverhältnisse des LN nachweisbar wesentlich verschlechtert haben, eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des LN vorliegt und dieser nicht in der Lage ist, (weitere) angemessene Sicheheiten zu stellen. d) der LN falsche Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die wirtschaftliche Interessen des LG in erheblichem Umfang gefährden.

II Ist der Vertrag auf Grund einer von der LG ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung beendet worden, hat die LG das Recht, das Leasingobjekt mit Ein- und Umbauten auf Kosten des LN sicherzustellen und zu verwerten. Der LN verliert das Besitzrecht, § 12 I, II gilt entsprechend. Im Falle der Kündigung ist der LN verpflichtet, der LG den Schaden zu ersetzen, der der LG durch die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages entsteht.

III Dieser Schaden berechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe der abgezinst noch ausstehenden Leasingraten zzgl. einer eventuellen Abschlußzahlung bei Teilamortisation ohne MwSt. und einem eventuellen Verwertungserlös aus der Verwertung des LO, vermindert um evtl. Entschädigungsleistungen Dritter und sonstiger Vorteile, wobei Verwertungs- und Instandsetzungskosten zu Lasten des LN gehen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

IV Der LN hat der LG nach Vorliegen des Schätzwertgutachtens nach Fristsetzung innerhalb von 14 Tagen einen Käufer für das LO vorzuschlagen. Erhält die LG innerhalb dieser Zeit vom LN keinen Verwertungsvorschlag oder liegt der Verwertungsbetrag unter dem Verwertungserlös, den die LG erzielen kann, so verpflichtet sich der LN das Verwertungsergebnis der LG zu akzeptieren, wenn das LO zu dem von der LG erzielten Preis veräußert werden kann.

§ 12 Regelung bei Beendigung der Grundmietzeit

I Nach Ablauf der Leasingdauer ist der LN verpflichtet, das LO in einem dem Alter entsprechenden und funktionsfähigen Zustand, frei von Schäden sowie verkehrs- u. betriebssicher nebst allen überlassenen Schlüsseln und Unterlagen wie z.B. Wartungsdienstheft etc. auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an einen von der LG bestimmten Ort versichert zurückzugeben. Bis zur nächsten TÜV-Hauptuntersuchung des Kfz. muß wenigstens ein Zeitraum von 3 Monaten liegen, andernfalls sind die Kosten der Untersuchung vom LN zu tragen.

II Wird die Rückgabefrist durch den LN überschritten, so ist für die Dauer der Fristüberschreitung für jeden angefangenen Monat ein Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten Leasingrate zu zahlen.

III Die LG ist bereit, mit dem LN über den Abschluß eines Mietverlängerungsvertrages zu verhandeln. Kommt ein Verlängerungsvertrag mit dem LN bis zum Ablauf dieses Leasingvertrages nicht zustande, verpflichtet sich der LN, auf Verlangen der LG (Andienungsrecht), das LO bei Ablauf der Leasingzeit zum umseitig genannten Restwert zzgl. Mwst. unter Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen gegen die LG zu kaufen. Mit Zugang des Kaufverlangens ist der Kaufvertrag zustande gekommen.

IV Kommt der LN dem Andienungsverlangen der LG nicht nach, so wird sie sich bemühen, nach Einholung eines Schätzgutachtens durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen, das LO anderweitig zu verkaufen. Erzielt sie hierbei nicht mindestens den Restwert, so ist der LN verpflichtet, den Differenzbetrag zu zahlen.

§ 13 Zession

Die LG ist berechtigt, alle Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.

§ 14 Datenschutz

Der LN nimmt zustimmend zur Kenntnis, daß die LG im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes die persönlichen Daten des LN – soweit sie für die Bearbeitung des Leasingvertrages anfallen – speichert, übermittelt, verändert und löscht.

§ 15 Schlußbestimmungen

Nebenabreden sind nicht getroffen und bedürfen gegebenenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die LG, ebenso wie die Aufhebung der Schriftform. Der LN verpflichtet sich, der LG während der Leasingdauer seine Jahresabschlüsse nach Erstellung unverzüglich vorzulegen und auf Anforderung Auskünfte und Nachweise über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der LG. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Diejenige Regelung, die dem beabsichtigten Zweck rechtswirksam am nächsten kommt, soll an die Stelle der unwirksamen Vereinbarung treten.